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Finanzlexikon: mogelkennzeichnung

mogelkennzeichnung

Mogelkennzeichnung ist (analog zu Mogelpackung) eine Kennzeichnung eines Produktes, insbesondere eines Lebensmittels, die die wahre Beschaffenheit des Produktes verschleiert.

Solche Mogelkennzeichnungen können unzulässige Verbrauchertäuschung sein: In Deutschland ist gemäß § 17 Lebensmittelbedarfsgegenständegesetzes (LMBG) (Verbote zum Schutz vor Täuschung) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit erwecken verboten.

Doch mithilfe von moderner Technologie und Lebensmittelzusatzstoffen ist es möglich, Produkte günstig herzustellen und dann über ihrem Wert zu verkaufen. Dies wird durch die Langsamkeit der Gesetzesrevisionen und Nachbearbeitungen ermöglicht.

Mogelkennzeichnungen sind unter anderem:

* Aroma - Geschmacksstoff, der den Geschmack einer im Produkt nicht oder nicht schmeckbar vorhandenen Zutat imitiert. Die Kennzeichnung z.B. mit Kirschgeschmack besagt, dass in einem Produkt garantiert keine Kirschen enthalten sind.
* Dressing - eine Majonäsenmischung oder Salatsoße in fast beliebiger Zusammensetzung und ohne besondere Qualitätsanforderungen. (Echte Majonäse ist nur unter der Bezeichnung Delikatessmajonäse erhältlich.)
* Fruchtnektar - oder Nektar ist ein mit gezuckertem Wasser verdünnter Fruchtsaft (Fruchtsaftanteil 25-50%). Um unverdünnten Saft (allerdings meistens aus Konzentrat, das mit Wasser im originalen Mischungsverhältnis aufgefüllt wird) handelt es sich nur, wenn ausdrücklich Saft auf der Verpackung steht. Für unmittelbar gepressten oder gekelterten Saft kommt neuerdings die Bezeichnung Direktsaft auf.
* Fruchtsaftgetränk - Enthält einen noch geringeren Anteil von Fruchtsaft als Fruchtnektar. Überwiegend besteht es aus Wasser, Zucker und Aroma. Bereits mit 6% Fruchtsaftanteil darf eine Flüssigkeit als Fruchtsaftgetränk verkauft werden.
* Fruchtzubereitung - Wenn ein Joghurt 12% Fruchtzubereitung enthält, besagt das nur, dass er 3,5% Fruchtanteil haben muss - bei 150g Erdbeerjoghurt entspricht das etwa einer halben Erdbeere. Der Rest der Fruchtzubereitung besteht aus Zucker und Aromen. Das scheinbare Fruchtfleisch kann irgendetwas anderes, wie Rübenschnitzel sein.
* Natürlich - Der Begriff besagt in diesem Zusammenhang nur, dass die Substanz aus biologischen Prozessen gewonnen sein muss. Das können Schimmelpilze sein, die genetisch so manipuliert wurden, dass ihr Enzymapparat die benötigte Geschmacksrichtung aus einem Substrat liefert.
* Salatmayonnaise - siehe Dressing.
* Vanillepudding - enthält normalerweise überhaupt keine Vanille oder nur so geringe Spuren, dass der Zusatz von Aroma erforderlich ist.
* Kalbsleberwurst - müsste eigentlich Kalbs- und Leberwurst heißen, denn laut Gesetz muss sie gar keine Kalbsleber enthalten

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